§ 40 ArbGG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

(1a) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, sobald die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vorliegen. 2Bis zu dem Zeitpunkt der Sitzverlegung können die Senate des Bundesarbeitsgerichts Sitzungen auch in Erfurt abhalten.

(2) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. 2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.