§ 40 ArbGG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 320-1
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.
(2) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen.