§ 13 LKWG M-V - Daten der Wahlvorstände
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
(1) Auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die in § 12 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen verpflichtet, Name, Vorname und Anschrift ihrer Bediensteten zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu übermitteln. Die ersuchte Stelle hat ihre Bediensteten über die Datenübermittlung zu unterrichten.
(2) Die Gemeindewahlbehörde ist befugt, für künftige Wahlen die Daten der Mitglieder der Wahlvorstände zu speichern. Zu diesem Zweck dürfen folgende Merkmale verarbeitet werden:
- 1.
Name,
- 2.
Vorname,
- 3.
Anschrift,
- 4.
Fernsprechnummern,
- 5.
Geburtsdatum,
- 6.
bisherige Mitwirkung und ausgeübte Funktion.
Die Betroffenen haben das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten nach Satz 2 zu widersprechen.