§ 5 BremLMG - Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) 1Ein Veranstalter darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils nur maximal ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Land Bremen veranstalten. 2Dabei sind auch Programme einzubeziehen, die dem Veranstalter in entsprechender Anwendung des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zuzurechnen sind.
(2) 1Antragstellende für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, die bei Tageszeitungen in der Stadt Bremen oder der Stadt Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung haben, können nicht zugelassen werden. 2Sie dürfen sich an einem Veranstalter mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. 3Wenn bestimmte Sendeanteile der an einem Veranstalter Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen.
(3) Programme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt.