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§ 213 KSVG - Aufgaben der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Stadtverbandes.

(2) Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident leitet die Verwaltung des Stadtverbandes. Sie oder, er bereitet die Beschlüsse des Stadtverbandsausschusses vor und führt die Beschlüsse des Stadtverbandstages und des Stadtverbandsausschusses aus. Sie oder er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihr oder ihm übertragenen Selbstverwaltungsangelegenheiten des Stadtverbandes. Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident ist allein zuständig, soweit gesetzlich eine Anhörung des Stadtverbandes vorgeschrieben und die Angelegenheit im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten ist.

(3) Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident erledigt die dem Stadtverband übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Stadtverbandsbediensteten und der Stadtverbandsbeigeordneten. Ihr oder ihm obliegt die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter nach den Beschlüssen des Stadtverbandstages und des Stadtverbandsausschusses.

(5) Die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt gegenüber der Stadtverbandspräsidentin oder dem Stadtverbandspräsidenten in den Fällen des § 18 Abs. 1, § 74 Satz 1 und § 76 Abs. 4 des Saarländischen Beamtengesetzes und des § 83 Abs. 2 des Saarländischen Disziplinargesetzes die Kommunalaufsichtsbehörde, im Fall des § 78 des Saarländischen Beamtengesetzes der Stadtverbandstag, im Übrigen die oder der zur Vertretung der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten berufene Stadtverbandsbeigeordnete wahr.

(6) Die Vorschriften der Landkreisordnung über Widerspruchs- und Vorlagepflicht bei rechtswidrigen Beschlüssen, Anordnungsbefugnis der Landrätin oder des Landrates in dringenden Fällen und Verpflichtungserklärungen gelten entsprechend.