§ 61a WiPrO - Übermittlung personenbezogener Daten an die Wirtschaffsprüferkammer

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Gerichte und Behörden dürfen der Wirtschaftsprüferkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür erforderlich ist, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.