§ 61a WiPrO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig. Sie ermittelt bei jedem Verdacht einer Berufspflichtverletzung von Berufsangehörigen und entscheidet, ob das Rügeverfahren eingeleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu berücksichtigen. Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, das Verfahren einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, legt sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Entscheidung der Abschlussprüferaufsichtskommission vor.