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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 84 HPVG - Interessenvertretung der Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Die Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten wählen Vertrauensleute. Ihre Interessen werden von dem für die Ausbildungsdienststelle zuständigen örtlichen Personalrat wahrgenommen. Die Vertrauensleute haben das Recht, an Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Polizeipraktikantinnen und Polizeipraktikanten betreffen.

(2) Das Nähere über die Wahl der Vertrauensleute bestimmt das für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständige Ministerium.