Versionsverlauf

§ 52 LehrBildG - Zeugnis

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer ausgestellt, die Note ist mit zwei Dezimalstellen einzutragen. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung "Lehrerin mit Lehramt für" oder "Lehrer mit Lehramt für" oder "Lehrerin mit Lehrbefähigung für" oder "Lehrer mit Lehrbefähigung für", ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramtes oder der Lehrbefähigung, zu führen.

(3) Bei der Pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.

(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.