§ 7 WiStrG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 453-11
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können
- 1.Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
- 2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.