Art. 11 BayStG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-UK/WFK
(1) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seinen Erträgen den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Stiftungsvermögen), ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(2) Das Stiftungsvermögen ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten. Im Rahmen des Satzes 1 soll der Erlös für veräußerte Grundstücke wieder in Grundstücke angelegt werden.