Art. 10 BayStG - Grundsätze der Stiftungsaufsicht

Bibliographie

Titel
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Amtliche Abkürzung
BayStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
282-1-1-WK

(1) Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2), mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Art. 2 Abs. 4) und der staatlich verwalteten Stiftungen (Art. 2 Abs. 5), der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht).

(2) Die Stiftungsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.