§ 20 SVVollzG NRW - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - SVVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SVVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Außenkontakte sowie die Schaffung und Erhaltung des sozialen Empfangsraums sind zu fördern. Der Kontakt zu Angehörigen und anderen Personen, die einen günstigen Einfluss auf die Erreichung der Vollzugsziele haben, wird unterstützt.
(2) Untergebrachte dürfen
- 1.
regelmäßig Besuch empfangen,
- 2.
unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen,
- 3.
Einrichtungen der Telekommunikation nutzen und
- 4.
Pakete versenden und empfangen.