§ 10 SenatsG
Bibliographie
- Titel
- Senatsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SenatsG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-a-1
(1) Ein ehemaliges Mitglied des Senats hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Landesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Kalendermonats, in dem das ehemalige Mitglied des Senats das 63. Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig wird. Bei einer über vier Jahre hinausgehenden Amtszeit entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit jedem weiteren Amtsjahr ein Jahr eher, jedoch nicht vor Vollendung des 59. Lebensjahres.
(2) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren fünfzehneindrittel vom Hundert, nach einer Amtszeit von drei Jahren 19,13 vom Hundert und nach einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert der Amtsbezüge unter Zugrundelegung des Familienzuschlages der Stufe 1 (ruhegehaltsfähige Amtsbezüge). Nach einer Amtszeit von vier Jahren steigt es mit jedem weiteren Jahr der ruhegehaltsfähigen Amtszeit um 2,39167 vom Hundert dieser Bezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Bei Anwendung des Satzes 2 sind zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Amtszeit etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig auf zwei Dezimalstellen umzurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied des Senats, als Mitglied der Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der Bundesregierung.
(4) Wird ein Mitglied des Senats dienstunfähig, so erhält es auch dann Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfzehneindrittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge, wenn es sein Amt noch nicht zwei Jahre bekleidet und das erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht hat.
(5) Auf Antrag des Senats kann die Bürgerschaft in Härtefällen ein Ruhegehalt auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich zubilligen, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 vorliegen.