§ 9 SächsAGBMG - Kosten des Sächsischen Melderegisters (1)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26-14
(1) Bei der Erhebung von Kosten für die Erteilung von elektronischen Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG und automatisierten Melderegisterauskünften nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG findet § 6 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.
(2) Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister sind für Behörden, sonstige öffentliche Stellen und die Gerichte kostenfrei.
(3) Soweit die Kosten für den Betrieb des Sächsischen Melderegisters nicht durch Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.
(4) Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 8 Abs. 2. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohner zu Grunde zu legen.
(5) Die im Fall von § 8 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 fällige Gebühr wird von der SAKD eingezogen. Sie steht der Meldebehörde zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwands zu.
(6) Die Kosten für die Erstellung von Verwaltungsstatistiken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 trägt die beauftragende Behörde oder Stelle. Es sind Selbstkosten zu erstatten.
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) tritt § 11 am 31. Juli 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2015 in Kraft.