§ 8 SächsAGBMG - Kosten des Sächsischen Melderegisters
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26-14
(1) Datenübermittlungen und Auskünfte aus dem Sächsischen Melderegister sind für öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes kostenfrei. Im Übrigen werden Verwaltungskosten erhoben nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Kosten für den Betrieb des Sächsischen Melderegisters nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.
(3) Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 8 Abs. 2. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohnerin und Einwohner zu Grunde zu legen.
(4) Die Kosten für die Erstellung von Verwaltungsstatistiken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 trägt die beauftragende Behörde oder Stelle. Es sind Selbstkosten zu erstatten.