§ 94 KWO - Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses, Verteilung der Sitze, Ersatzleute
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Der Kreiswahlausschuss fordert die bei den Gemeinden entstandenen Wahlakten der Kreistagswahl in dem ihm notwendig erscheinenden Umfang an, überprüft die Feststellung des endgültigen Ergebnisses in den Gemeinden, berichtigt diese Feststellung erforderlichenfalls, stellt anschließend das endgültige Ergebnis der Kreistagswahl fest und ermittelt die Verteilung der Sitze.
(2) Über die Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Kreistagswahl, die Verteilung der Kreistagssitze und die Feststellung der Ersatzleute durch den Kreiswahlausschuss ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 aufzunehmen, die von dem Kreiswahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzern und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.