§ 1745a BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1745a bis c u. § 1747 Abs. 2 u. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 19 u. 20 v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) 1Von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit soll das Gericht befreien, wenn der Annahme an Kindes Statt keine überwiegenden Interessen der leiblichen Abkömmlinge des Annehmenden entgegenstehen und wenn keine Gefährdung der Interessen des Anzunehmenden durch das Vorhandensein leiblicher Abkömmlinge zu befürchten ist. 2Vermögensrechtliche Interessen der Beteiligten sollen nicht ausschlaggebend sein.
(2) Ehegatten, die gemeinschaftliche Abkömmlinge haben und in häuslicher Gemeinschaft leben, soll Befreiung nur erteilt werden, wenn sie gemeinschaftlich ein Kind annehmen wollen.