§ 26 LFAG - Verbandsgemeindeumlage
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Bestimmungen über die Erhebung der Kreisumlage (§ 25 Abs. 1 und 2) gelten mit Ausnahme von § 25 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 entsprechend für die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 der Gemeindeordnung von den Ortsgemeinden erhebt.
(2) Soweit eine von der Verbandsgemeinde wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfange Vorteile bringt, kann neben der Umlage nach Absatz 1 eine Sonderumlage erhoben werden, sofern der Vorteil nicht bereits auf andere Weise ausgeglichen wird. Die Sonderumlage ist nach Merkmalen zu berechnen, die geeignet sind, die besonderen Vorteile möglichst auszugleichen. Die Merkmale sind in der Haushaltssatzung festzusetzen.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).