§ 9 RBG - Zusammensetzung des Rundfunkrats
Bibliographie
- Titel
- Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
- Amtliche Abkürzung
- RBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-b-1
(1) Der Rundfunkrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1.
eins des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
- 2.
eins der Unternehmensverbände im Lande Bremen,
- 3.
eins der Arbeitnehmerkammer,
- 4.
eins der Handelskammer Bremen oder eins der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven oder eins der Handwerkskammer in turnusmäßigem Wechsel,
- 5.
eins der Evangelischen Kirche,
- 6.
eins der Katholischen Kirche,
- 7.
eins der Jüdischen Gemeinde,
- 8.
eins des Bremer Jugendrings,
- 9.
eins des Landessportbundes,
- 10.
eins der Frauenorganisationen im Lande Bremen, gewählt durch den Bremer Frauenausschuss, Landesfrauenrat Bremen,
- 11.
eins des Gesamtverbands Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. - GNUU - oder eins der Verbraucherzentrale Bremen in turnusmäßigem Wechsel,
- 12.
eins des Landesmusikrates,
- 13.
eins der Deutschen Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen, oder eins des Deutschen Journalisten-Verbandes Bremen e. V. (DJV), in turnusmäßigem Wechsel,
- 14.
eins der Landesseniorenvertretung im Lande Bremen,
- 15.
eins mit Migrationshintergrund, das vom Bremer Rat für Integration gewählt wird,
- 16.
vier, die gesellschaftlich relevante Gruppen vertreten und besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen haben:
Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft und Unternehmensberatung
Medienwirtschaft und Medientechnik
Medienwissenschaft und Medienpädagogik
Journalistik und Publizistik
Kultur, insbesondere der bildenden Künste und Musik,
- 17.
eins der Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,
- 18.
eins der Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven und
- 19.
je eins von den politischen Parteien und Wählervereinigungen, die bei der letzten Bürgerschaftswahl vor Beginn der Amtszeit mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben.
(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und der Ausschüsse teilnimmt. Die stellvertretenden Mitglieder werden in gleicher Weise wie die ordentlichen Mitglieder durch die Anstalt informiert.
(3) Solange und soweit die Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.
(4) Kein Mitglied des Rundfunkrats darf als Inhaber, Gesellschafter oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit Radio Bremen für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen gemeinnütziger Art.
(5) Beratend nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats drei Beschäftigte der Anstalt, die vom Personalrat entsandt werden, sowie die Frauenbeauftragte der Anstalt teil. Ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.