§ 52c LVwG - Informationen zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische oder elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2) Jede Behörde soll über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, zugehörige Normen, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit informieren sowie erforderliche Formulare elektronisch bereitstellen.
(3) Elektronische Formulare sind bis spätestens 1. Januar 2025 in einem dem Stand der Technik entsprechenden, barrierefreien, maschinenlesbaren und offenem Format bereitzustellen. Für neue Formulare und solche, die wesentlich überarbeitet werden, gilt diese Pflicht ab dem 15. April 2022.
(4) Jede Behörde hat die gemäß den Absätzen 1 bis 3 bereitgestellten Informationen aktuell zu halten.