§ 122 SWG - Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.

(2) Bei den unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Umweltschutz sind beglaubigte Auszüge der Wasserbücher niederzulegen.