§ 122 SWG - Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuchs
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuchs. Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuchs.
(2) Bei den unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Umweltschutz sind beglaubigte Auszüge der Wasserbücher niederzulegen.