§ 122 SWG - Einrichtung, Anlegung und Führung des Wasserbuches
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Oberste Wasserbehörde bestimmt die Einrichtung des Wasserbuches. Sie ist auch zuständig für die Anlegung und Führung des Wasserbuches.
(2) Bei den unteren Wasserbehörden und dem Landesamt für Umweltschutz sind beglaubigte Auszüge der Wasserbücher niederzulegen.