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  • ab 01.07.2001 (außer Kraft)

§ 37 SGB IX 2001 - Dauer von Leistungen (1)

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IX 2001
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).

(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen; eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden.