§ 42 SGB IX 2001 - Zuständigkeit für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (1)
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IX 2001
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-9
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbringen
- 1.
die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
- 2.
die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 3.
die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches,
- 4.
die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen
- 1.
die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- 2.
die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
- 3.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
- 4.
im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches.