§ 85 SGB X - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB X
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-10-1/2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4, auch soweit § 81 Abs. 2 Satz 2 auf diese Vorschrift verweist, personenbezogene Daten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse anderweitig verwendet oder länger aufbewahrt, als nach diesen Vorschriften bestimmt worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.