§ 85 SGB X - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Amtliche Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1

(1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozialdaten, die nicht offenkundig sind, unbefugt

  1. 1.
    speichert, verändert oder übermittelt,
  2. 2.
    zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
  3. 3.
    abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. 1.
    die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch geschützten Sozialdaten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
  2. 2.
    entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie übermittelt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.