§ 18 KWG - Aufstellung von Bewerbern durch eine nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hatte, einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist; verbundene Einzelwahlen sind zulässig. Jeder Versammlungsteilnehmer hat das Recht, Personen vorzuschlagen; den Personen, die sich als Bewerber zur Wahl stellen, ist auf ihren Antrag hin Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in gebotener Zusammenfassung vorzustellen. Die Versammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; § 15 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten. Zwischen der öffentlichen Einladung und der Versammlung müssen mindestens drei und dürfen höchstens 14 Tage liegen. § 17 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Über die Wahl der Bewerber, über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen ist eine Niederschrift mit Angaben über Form und Zeit der öffentlichen Einladung, über Ort und Zeit der Versammlung sowie über die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten und das Ergebnis der Abstimmung anzufertigen; sie muss von mindestens fünf Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides statt zu versichern, dass bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Plätzen).