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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 87 LHO - Rechnungslegung der Landesbetriebe

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf die Aufstellung des Lageberichts verzichten.

(2) Das Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung ist dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof zu übermitteln.