Versionsverlauf


  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 71 LHO - Buchführung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. Der Nachweis der Zahlungen bei global veranschlagten Einnahmen und Ausgaben muss der sonst vorgesehenen Ordnung entsprechen.

(2) Das Finanzministerium soll für eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen, die durch Landesbehörden verwaltet werden, die Buchführung anordnen; für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann es die Buchführung anordnen. Das Finanzministerium regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,

  1. 1.
    für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
  2. 2.
    für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Fall der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.

(4) Absatz 3 Nr.2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.