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§ 62 HmbPersVG - Dienststellen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewählt, von denen drei wählbar sind.

(2) ) Für die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes und neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 5 entfällt die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen.