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§ 62 HmbPersVG - Dienststellen mit Jugendvertretungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Amtliche Abkürzung
HmbPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Jugendvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf wahlberechtigten Jugendlichen gewählt, von denen drei wählbar sind. Neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 5 entfällt die Wahl von Jugendvertretungen.

(2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.