§ 62 HmbPersVG - Dienststellen mit Jugendvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Jugendvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf wahlberechtigten Jugendlichen gewählt, von denen drei wählbar sind. Neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 5 entfällt die Wahl von Jugendvertretungen.
(2) Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.