§ 29 BremPolG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen
- 1.
zur Identitätsfeststellung nach § 27, soweit die Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden kann oder
- 2.
soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind:
- 1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
- 3.
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
- 4.
Messungen und
- 5.
andere vergleichbare Maßnahmen.