§ 29 BremPolG - Datenabgleich
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Droht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, so darf von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen verlangt werden, daß sie dem Polizeivollzugsdienst die ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden personenbezogenen Daten oder Teile hiervon zum Zwecke weiterer Verarbeitung übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet sind. Zu diesem Zwecke können die übermittelten Daten mit anderen Datenbeständen verglichen werden. Geheimhaltungsbestimmungen nach an deren Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Datenabgleich bedarf der vorherigen Zustimmung des Senators für Inneres.
(2) Die Übermittlung der nach Absatz 1 gewonnenen Daten muß sich auf Name, Anschrift und Geburtsdatum und auf im Einzelfall festgelegte Merkmale beschränken. Ist eine Auswahl aus den vorhandenen Beständen Gegenstand des Übermittlungsersuchens, so ist sie von der ersuchten Stelle vorzunehmen.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, so sind die im Zusammenhang mit der Maßnahme angefallenen Unterlagen sofort zu vernichten. Eine Verwertung zu anderen Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn es sich um Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches handelt. Über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen, die zwei Jahre nach Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 ebenfalls zu vernichten ist.
(4) Nach Abschluß der Maßnahme wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich unterrichtet.