§ 29 BestattG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
- 2.eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
- 3.entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 die Leichenschau nicht veranlasst,
- 4.entgegen § 4 Abs. 4 die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt,
- 5.als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
- 6.der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,
- 7.als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
- 8.eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 vorliegen,
- 9.Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 transportiert,
- 10.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 StGB zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
- 11.entgegen § 14 Abs. 1 eine Leiche bestattet, ohne dass eine Sterbeurkunde oder ein Leichenpass oder ein gleichwertiges amtliches Dokument des Staates vorliegt, in dem die Person verstorben ist,
- 12.entgegen § 15 Abs. 1 eine Leiche nicht auf einem Friedhof bestattet oder eine Urne nicht auf einem Friedhof oder auf See beisetzt,
- 13.entgegen § 15 Abs. 4 eine Urnenbeisetzung auf See durchführt, ohne als Seebestattungsreederei zugelassen zu sein,
- 14.als Beauftragte oder Beauftragter einer Seebestattungsreederei einen Abstand von mindestens drei Seemeilen zur Küste nicht einhält oder Urnen verwendet oder Stoffe einbringt oder das Einbringen von Stoffen zulässt, die den Anforderungen nach § 15 Abs. 5 nicht entsprechen,
- 15.bei der Beförderung von Leichen ins Ausland zwecks Einäscherung entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 die zweite Leichenschau nicht veranlasst,
- 16.entgegen § 17 Abs. 3 eine Einäscherung durchführt, ohne dass die nach § 17 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebene Bescheinigung oder die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 17 Abs. 3 Satz 3 vorliegt,
- 17.entgegen § 17 Abs. 4 eine Einäscherung außerhalb einer Anlage zur Feuerbestattung (Krematorium) vornimmt,
- 18.entgegen § 18 Satz 2 den Nachweis über die erfolgte Beisetzung der versiegelten Urne am Bestimmungsort nicht erbringt oder
- 19.private Bestattungsplätze entgegen § 20 Abs. 3 anlegt, erweitert oder belegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.