§ 102 HSchG - Wahlen und Abstimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind die Eltern. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Lehrerinnen und Lehrer, einschließlich der im Vorbereitungsdienst sowie der nebenamtlich oder nebenberuflich Tätigen, sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Schulen, in denen sie tätig sind, nicht wählbar.
(2) Die Wahlen sind geheim. Die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 114 Abs. 1 und § 116 Abs. 2 sowie der Delegierten nach § 116 Abs. 1 dürfen bekannt gegeben werden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl. Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Mitglieder, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort.
(4) Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Beschlüsse der Elternvertretungen werden mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme.
(5) Die Schulelternbeiräte, die Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie der Landeselternbeirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der erneuten Ladung hinzuweisen.