§ 109 SWG - Antrag

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bei der zuständigen Behörde durch denjenigen einzureichen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung. Hierbei können Erleichterungen für Unternehmen vorgesehen werden, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind.