§ 109 SWGAntrag
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bei der zuständigen Behörde durch denjenigen einzureichen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll. Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Zeichnungen, Nachweisungen und Beschreibungen bestimmt das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung.