§ 121 LBG LSA - Reise- und Umzugskosten
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Beamtinnen, Beamte, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte erhalten Reise-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Regelungen; dies gilt nicht für die Regelungen des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262). § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes ist in Dienststellen, bei denen wegen struktureller Maßnahmen aufgrund des Gesetzes zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 48, 49), ein Stellenabbau erfolgen muss, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Versetzung nicht wirksam wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der oder die Bedienstete umziehen will. Abweichend von Satz 1 werden die notwendigen Fahrtkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 4 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes nur in Höhe der Kosten der billigsten Karte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Auf Reisekostenvergütung nach § 3 Abs. 1 und § 11 des Bundesreisekostengesetzes kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise erklärter Verzicht bedarf der Schriftform. Für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können
- 1.
Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesen sind, auf andere Behörden übertragen und eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkung nächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidung nachgeordneter Behörden ausgeschlossen werden,
- 2.
Behörden, die für die Entscheidung über die Gewährung sowie Bestimmung der Höhe, Anordnung und Abrechnung von Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld zuständig sind, bestimmt werden,
- 3.
für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind, ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweig erforderlich ist.
(3) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld an Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienst ableisten, in Anlehnung an den nach Absatz 1 geltenden gesetzlichen Regelungen abweichend geregelt werden; dabei kann bestimmt werden, dass
- 1.
Tage- und Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld und Verpflegungszuschuss in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft nicht, im Übrigen in Höhe von mindestens 60 v. H. der für die Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden,
- 2.
Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen und nicht in voller Höhe gewährt wird,
- 3.
im Falle der Überweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland
- a)
Fahrtkosten nur für die Hinreise zur und für die Rückreise von der nächsten Grenzübergangsstelle erstattet werden,
- b)
Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht gewährt werden,
- c)
Trennungsgeld an Beamtinnen und Beamte ohne Hausstand nicht gewährt wird.
(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Tagegeld gemäß § 6 des Bundesreisekostengesetzes für Fälle, in denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand als allgemein üblich entsteht, in niedrigerer Höhe festzusetzen. Gleiches gilt für das Tagegeld gemäß § 7 des Bundesumzugskostengesetzes und für das Tagegeld und den Verpflegungszuschuss gemäß den §§ 3 und 6 der Trennungsgeldverordnung. Die Herabsetzung der Tagegelder und des Verpflegungszuschusses darf höchstens 20 v. H. betragen.
(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes als Wegstreckenentschädigung genannten Beträge und den in § 5 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes genannten Höchstbetrag an veränderte wirtschaftliche oder steuerliche Verhältnisse anzupassen, um die Angemessenheit der Wegstreckenentschädigung sicherstellen zu können.