§ 44 LFischGSchadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Bezirksregierung als oberer Fischerei- und oberer Wasserbehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.