§ 45 LFischG - Ablassen von Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 27 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.