§ 413 SGB III - Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des
- 1.
anstelle des Betrages von
800 Deutsche Mark
ein Betrag von 645 Deutsche Mark,
845 Deutsche Mark
ein Betrag von 690 Deutsche Mark,
240 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 230 Deutsche Mark,
- 2.
- a)
anstelle des Betrages von
350 Deutsche Mark
ein Betrag von 325 Deutsche Mark,
680 Deutsche Mark
ein Betrag von 635 Deutsche Mark,
- b)
anstelle des Betrages von
625 Deutsche Mark
ein Betrag von 570 Deutsche Mark,
845 Deutsche Mark
ein Betrag von 690 Deutsche Mark,
80 Deutsche Mark
ein Betrag von 30 Deutsche Mark,
240 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 130 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 230 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2
zugrunde gelegt.