§ 413 SGB III - Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des
- 1.
anstelle des Betrages von
785 Deutsche Mark
ein Betrag von 635 Deutsche Mark,
830 Deutsche Mark
ein Betrag von 680 Deutsche Mark,
235 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 225 Deutsche Mark,
- 2.
- a)
anstelle des Betrages von
345 Deutsche Mark
ein Betrag von 320 Deutsche Mark,
670 Deutsche Mark
ein Betrag von 625 Deutsche Mark,
- b)
anstelle des Betrages von
615 Deutsche Mark
ein Betrag von 560 Deutsche Mark,
830 Deutsche Mark
ein Betrag von 680 Deutsche Mark,
80 Deutsche Mark
ein Betrag von 30 Deutsche Mark,
235 Deutsche Mark
ein Betrag von 85 Deutsche Mark,
75 Deutsche Mark
ein Betrag von 130 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 225 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2
zugrunde gelegt.