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§ 413 SGB III - Besonderer Bedarf für den Lebensunterhalt bei der Förderung der Berufsausbildung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des

  1. 1.

    § 65 Abs. 1

    anstelle des Betrages von

    • 785 Deutsche Mark

      ein Betrag von 635 Deutsche Mark,

    • 830 Deutsche Mark

      ein Betrag von 680 Deutsche Mark,

    • 235 Deutsche Mark

      ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

    • 75 Deutsche Mark

      ein Betrag von 225 Deutsche Mark,

  2. 2.

    § 66

    1. a)

      Absatz 1

      anstelle des Betrages von

      • 345 Deutsche Mark

        ein Betrag von 320 Deutsche Mark,

      • 670 Deutsche Mark

        ein Betrag von 625 Deutsche Mark,

    2. b)

      Absatz 3

      anstelle des Betrages von

      • 615 Deutsche Mark

        ein Betrag von 560 Deutsche Mark,

      • 830 Deutsche Mark

        ein Betrag von 680 Deutsche Mark,

      • 80 Deutsche Mark

        ein Betrag von 30 Deutsche Mark,

      • 235 Deutsche Mark

        ein Betrag von 85 Deutsche Mark,

      • 75 Deutsche Mark

        ein Betrag von 130 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 225 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2

zugrunde gelegt.

(2) Besucht der Auszubildende eine Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet täglich von einer Wohnung aus, die im sonstigen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, so bemißt sich der Bedarf nach den §§ 65 und 66.