§ 14c KHG LSA - Kindergesundheit und Kinderschutz
Bibliographie
- Titel
- Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Die Krankenhäuser beraten die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten von Kindern im Zusammenhang mit deren Aufenthalt im Krankenhaus bei der Klärung und Bewältigung von Problemen für die gesundheitliche Entwicklung und informieren über geeignete Hilfeangebote insbesondere in sozialpädiatrischen Zentren sowie vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, welche auf Kinderschutz spezialisiert sind.
(2) Krankenhäuser tragen zum frühzeitigen Erkennen von das Kindeswohl gefährdenden Lebenssituationen bei und wirken auf die jeweils notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hin. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.