§ 98 GO - Treuhandvermögen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Für Vermögen, die die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.
(2) Der 1. Abschnitt gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der Bekanntmachung abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden. In diesem Fall sind § 97 sowie die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.
(3) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.