§ 88 SächsHSG - Rektorat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Das Rektorat leitet die Hochschule. Es besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzender oder Vorsitzendem, bis zu drei Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Grundordnung bestimmt die Anzahl der Prorektorinnen und Prorektoren und regelt, ob diese haupt- oder nebenberuflich tätig sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(2) Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. Es bereitet Entscheidungen des Senates und des Hochschulrates vor.
(3) Das Rektorat ist insbesondere zuständig für
- 1.
die Erstellung und Umsetzung der Entwicklungsplanung der Hochschule unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanungen der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3,
- 2.
den Abschluss der Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium, den Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und den Zentralen Einrichtungen,
- 3.
die Einrichtung, Aufhebung und wesentliche Änderung von Studiengängen im Benehmen mit dem Senat, an der Dualen Hochschule Sachsen auch von Fachbereichen,
- 4.
die Errichtung, Aufhebung und wesentliche Änderung einer Zentralen Einrichtung im Einvernehmen mit dem Senat,
- 5.
die Errichtung, Aufhebung und Zusammenlegung von Fakultäten und Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 im Einvernehmen mit dem Senat; diese Entscheidung ist dem Staatsministerium anzuzeigen,
- 6.
die Planung des Bedarfes an baulicher Entwicklung,
- 7.
die Entscheidung über die Ausstattungspläne,
- 8.
die Aufstellung des Wirtschaftsplanes der Hochschule,
- 9.
die Festsetzung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren nach der Sächsischen Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und von Forschungs- und Lehrzulagen der Professorinnen und Professoren,
- 10.
die Aufteilung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Stellen und Mittel auf die Einrichtungen der Hochschule; die Rechte und Pflichten der Kanzlerin oder des Kanzlers bleiben unberührt,
- 11.
die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule,
- 12.
die regelmäßige Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule nach Anhörung des Senates und des Hochschulrates,
- 13.
den Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
- 14.
die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in Forschung und Lehre,
- 15.
die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Personalentwicklungskonzeptes der Hochschule,
- 16.
die Erstellung, Fortschreibung und Umsetzung des Gleichstellungskonzeptes der Hochschule,
- 17.
die Beantragung der Abwahl einer Direktorin oder eines Direktors beim jeweiligen Studienakademierat.
Die Aufgaben des Rektorates nach Satz 1 Nummer 1, 2 erste Alternative, 3, 4 und 8 werden an der Dualen Hochschule Sachsen im Benehmen mit der Direktorenversammlung wahrgenommen. Das Rektorat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Kommissionen und Beauftragte einsetzen. Es setzt eine Berufungsbeauftragte, einen Berufungsbeauftragten oder mehrere Berufungsbeauftragte ein. Berufungsbeauftragte wirken in den Berufungsverfahren ohne Stimmrecht mit.
(4) Das Rektorat hat unbeschadet der Zuständigkeit nach § 90 Absatz 4 rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Das Rektorat kann anordnen, dass erforderliche Beschlüsse gefasst und Maßnahmen getroffen werden. Beseitigt das Organ oder Mitglied der Hochschule den rechtswidrigen Zustand nicht, trifft das Rektorat die erforderlichen Maßnahmen.
(5) Das Rektorat unterrichtet den Senat und den Hochschulrat, an der Dualen Hochschule Sachsen auch die Direktorenversammlung über alle Angelegenheiten der Hochschule, insbesondere über die Zielvereinbarung der Hochschule vor deren Abschluss und über die Ausführung ihrer Beschlüsse.
(6) Die Mitglieder des Rektorates können an den Sitzungen aller Organe mit Rederecht teilnehmen. Auf Anforderung des Rektorates beraten die Organe über Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit in angemessener Frist. Die Organe berichten dem Rektorat auf Anforderung unverzüglich über jede Angelegenheit ihrer Zuständigkeit. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für den Hochschulrat.