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§ 23 KWG - Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Der Wahlleiter lässt die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Stellt diese Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson sofort auf, diese zu beseitigen. Die festgestellten Mängel müssen bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge behoben sein. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können der Nachweis über die geheime Aufstellung der Bewerber und fehlende Unterschriften nicht mehr beigebracht werden.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 34. Tage vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder die den durch dieses Gesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen gestrichen. Nach der Zulassung ist die Zurücknahme der Wahlvorschläge unzulässig.