§ 50 HSchG - Prävention, Integration, Rehabilitation
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die allgemeinen Schulen und die Förderschulen haben den gemeinsamen Auftrag, bei der Rehabilitation und Integration der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft mitzuwirken und dabei mit den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuarbeiten. Dabei haben die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren, die nach § 53 Abs. 2 an Förderschulen eingerichtet worden sind, besondere Bedeutung. Der Erfüllung des Auftrags dienen insbesondere Maßnahmen der Prävention und Minderung von Beeinträchtigungen in der allgemeinen Schule. Sie sind in Zusammenarbeit von allgemeiner Schule und Förderschule im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule zu entwickeln.
(2) Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören Fördersysteme wie zum Beispiel Kleinklassen für Erziehungshilfe und Sprachheilklassen. Die Kleinklasse ist die flexible Organisationsform, in der die besondere Förderung einzeln oder gemeinsam in Lerngruppen erfolgt. Der Schulträger legt im Schulentwicklungsplan (§ 145) dem voraussichtlichen öffentlichen Bedürfnis entsprechend fest, in welcher Zahl Kleinklassen für Erziehungshilfe oder Sprachheilklassen eingerichtet und unterhalten werden. Das Staatliche Schulamt entscheidet jährlich im Benehmen mit dem Schulträger nach der Zahl und den regionalen Schwerpunkten der in der Maßnahme erfassten Schülerinnen und Schüler sowie nach den personellen Möglichkeiten, an welchen Schulen Kleinklassen für Erziehungshilfe und Sprachheilklassen angeboten werden.