§ 23 LDG M-V - Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen; Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-4
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Die oberste Dienstbehörde kann die Ermittlungen jederzeit an sich ziehen.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen können die Dienstvorgesetzten geeignete Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen betrauen. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten anderer Behörden unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten.
(3) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines in Sachverhaltsidentität ergangenen rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.