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§ 54 KomWG - Wahlkosten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

Die Kosten für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung trägt der Verband Region Stuttgart. Soweit die Kosten bei den Gemeinden und den Landkreisen entstehen, tragen diese die Kosten.